Fuzzy Flugschüler


Anmeldungsdatum: 05.11.2005 Beiträge: 14
Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 29.11.2005 16:13 Titel: |
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Ade? Das stimmt nicht ganz, denn in den Statuten steht folgendes:
Quelle: DHV
Der Nachweis der fliegerischen Übung gemäß LuftPersV § 45 Abs. 4 gilt als erbracht,
a.) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung von mindestens 10 Starts und Landungen innerhalb der letzten 36 Monate nachweisen kann
b.) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß alle drei Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug vor einem Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht durchführt. Der Überprüfungsflug ist schriftlich zu dokumentieren.
Wird der Nachweis der fliegerischen Übung weder nach a.) noch nach b.) erfüllt, muss der Inhaber der Lizenz einen Nachschulung* in einer Gleitschirm- oder Hängegleiterflugschule erfolgreich durchführen. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.
Inhaber einer Passagierberechtigung für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug zusammen mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen. Der Überprüfungsflug ist im Flugbuch zu dokumentieren. Bei Überschreiten der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung* in einer Flugschule absolviert werden. Die Bestätigung und der Eintrag der neuen Gültigkeit erfolgt im Flugbuch.
Inhaber einer Passagierberechtigung müssen keinen separaten Checkflug für ihre einsitzige Lizenz (Grundlizenz, A- oder B-Schein) absolvieren. Der Passagiercheckflug gilt zugleich für die Grundlizenz, muss aber separat im Flugbuch eingetragen und bestätigt werden.
Bei allen gültigen Luftfahrerscheinen die vor dem 1. Mai 2003 ausgestellt worden sind, beginnt am 1. Mai 2003 die dreijährige Frist. Die Inhaber dieser Luftfahrerscheine müssen den Überprüfungsflug zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 durchführen. Bei Lizenzen, die nach dem 1. Mai 2003 ausgestellt werden, beginnt die dreijährige Frist mit dem Ausstellungsdatum.
Der Nachweis der Teilnahme an Landes,- Staats,- Europa- oder Weltmeisterschaften, an einem vom DHV oder ÖAeC veranstalteten Wettbewerb (Junior/ Ladychallenge, deutsche oder österreichische Streckenflugmeisterschaft) sowie am OnlineContest ersetzt den Checkflug für die einsitzige Lizenz, wenn die Teilnahme im Zeitraum des zu absolvierenden Checkfluges erfolgt ist. Die entsprechenden Ranglisten als Nachweis der Teilnahme müssen einem Berechtigten (Fluglehrer, Prüfer, Beauftragten für Luftaufsicht) vorgelegt werden, der die Verlängerung der Lizenz im Flugbuch vornimmt.
Nachschulung
Diese Nachschulung kann nur im Rahmen einer Flugschule stattfinden.
Die Flugschule stellt fest, ob der Pilot über die erforderlichen flugpraktischen Fähigkeiten verfügt, die einen sicheren Flugbetrieb gewährleisten.
Werden Mängel offensichtlich, sind diese Mängel durch geeignete Übungen unter Anleitung des Fluglehrers zu beheben.
Eine bestimmte Ausbildungsdauer oder die Art der Übungen ist seitens des Verbandes nicht vorgeschrieben.
Die Flugschule bestätigt dem Piloten das erfolgreiche Absolvieren der Nachschulung schriftlich und trägt die Nachschulung im Überprüfungsprotokoll ein, siehe Merkblatt "Überprüfungsflüge für Luftfahrerscheininhaber". Die neue 3-Jahresfrist beginnt mit diesem Datum. |
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